Bernhard Kaschütz gmbh

AGB

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Liefer und Verkaufsbedingungen der Bernhard Kaschütz GmbH (Stand 2022)

1.) Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Verkäufe, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen
vorschreibt. Abweichungen oder mündliche Abmachungen haben erst dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Aus Schreibfehlern und sonstigen
Irrtümern können keinerlei Rechte abgeleitet werden.

2.) Angebote

Angebote werden von uns kostenlos abgegeben. Ist das Angebot nicht ausdrücklich für eine bestimmte Zeit als bindend erklärt, versteht es sich als freibleibend,
sofern nicht eine gesetzliche Preiserhöhung in Kraft tritt. Gültig sind die von uns abgegangenen Angebote nur bei Abnahme der angegebenen Menge.

3.) Aufträge – Bestellungen

Aufträge werden von uns erst durch schriftliche Annahme verbindlich. Wir sind jedoch trotz Annahme des Auftrages berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass der Besteller die vereinbarten Zahlungsziele nicht einhalten kann.

4.) Fertigungseinrichtungen

Fertigungseinrichtungen (z.B. Modelle und Modellplatten, Werkzeuge, Bearbeitungsvorrichtungen und dgl.), die der Besteller liefert, müssen die für den Zusammenbau
und für die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen; sie allein sind für die äußere Gestalt, die Abmessungen und die Wandstärken der Abgüsse maßgebend.

Nur auf Verlangen des Bestellers überprüfen wir die Übereinstimmung der angelieferten Fertigungseinrichtungen mit den Plänen oder Zeichnungen.
Wir behalten uns das Recht vor, die Kosten dieser Prüfung in Rechnung zu stellen.

Die Kosten für Änderungen, die wir an den Fertigungseinrichtungen für erforderlich halten, gehen zu Lasten des Bestellers, dessen Zustimmung vorher einzuholen ist.

Vor Beginn von Serienlieferungen legen wir dem Besteller Probeabgüsse vor, sofern deren Lieferung vereinbart wurde. Sie gelten als genehmigt,
sobald der Besteller diese frei gibt.

Beauftragt uns der Besteller mit der Beschaffung der Fertigungseinrichtungen, so werden sie im Einvernehmen mit dem Besteller nach den besonderen Bedürfnissen und Möglichkeiten von uns angefertigt. Die Kosten für Herstellung, Ersatz oder Instandsetzung bei Verschleiß sind uns unabhängig von der Gusslieferung zu vergüten.
Die Kosten für den Ersatz von nur einmal verwendbaren Modellen, die im Falle von Ausschuß im Rahmen des normalen Fabrikationsrisikos verlorengehen,
werden von uns nicht übernommen.

Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum, insbesondere wenn sie nach unseren Entwürfen hergestellt wurden, sowie immer dann, wenn sie nur teilweise vom
Besteller bezahlt wurden.

Die Übertragung des Eigentums dieser Einrichtungen nach Abwicklung der Aufträge erfolgt im Rahmen besonderer Vereinbarungen, Voraussetzung ist,
dass der Besteller die vollen Kosten dieser Einrichtungen bezahlt.

Wir sind verantwortlich für die Instandhaltung der Dauerformen, und zwar unabhängig davon, ob wir deren Eigentümer sind oder nicht.
Die Kosten für Instandsetzung bzw. Ersatz nach Verschleiß trägt der Besteller.

Der Besteller trägt die Verantwortung für die ihm gehörenden Fertigungseinrichtungen; er hat sich daher gegen deren Beschädigung oder Vernichtung bei uns zu
versichern.

Die Fertigungseinrichtungen werden dem Besteller auf dessen Verlangen oder auf unsere Veranlassung in jedem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich jeweils
befinden, unter Voraussetzung, dass die Fertigungseinrichtungen und die erzeugten Gussstücke bezahlt wurden.
Verbleiben jedoch diese Fertigungseinrichtungen bei uns, so werden sie während einer Frist von 3 Jahren ab Ausführung des letzten Auftrages kostenlos aufbewahrt.
Danach muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

Wir verpflichten uns die oben angeführten Fertigungseinrichtungen, unabhängig davon ob wir deren Eigentümer sind, nicht für Lieferungen an Dritte zu verwenden.

Der Besteller haftet uns für Ansprüche jeglicher Art, die gegen uns erhoben werden können, wenn durch die Ausführung seiner Bestellung Patente, eingetragene
Markenzeichen oder andere Schutzrechte verletzt werden.

5.) Preise

Alle von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk Rohrbach/Gölsen. Zur Verrechnung gelangen, wenn nicht anders vereinbart, jeweils die am Bestelltag gültigen
Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert verrechnet. Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen. Für Mindermengen verrechnen wir
entsprechende Preiszuschläge.

Einmal eingeräumte Rabatte oder Skonti gelten nur für das jeweilige Geschäft und begründen keine Rechtsansprüche für Folgegeschäfte. Sollen derartige
Sonderkonditionen für die gesamte laufende Geschäftsbeziehung Geltung haben, sind sie ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gelten bis auf Widerruf.

6.) Lieferfristen

Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass im Hinblick auf die technischen Besonderheiten in der Gießereiindustrie die Lieferfristen nur als annähernd zu betrachten sind. Ersatzansprüche aus Anlass etwaiger Überschreitungen des Liefertermins werden von uns grundsätzlich abgelehnt.

Behinderung der Lieferung, deren Beseitigung nicht in unserem Bereich der Möglichkeiten liegt (z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, verspätete oder fehlerhafte
Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Ausschußwerden von Gussstücken, usw.) gelten als „höhere Gewalt“ und entbinden uns für die Dauer und Umfang solcher
Verhältnisse und deren Folgen von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig.

7.) Verpackung

Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen mit aller gebotenen Sorgfalt. Sonderwünsche gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind nicht verpflichtet
Verpackungsmaterial zurückzunehmen, ausgenommen sind genormte Lademittel (Paletten, Gitterboxen und dgl.). Werden solche nicht zurückgegeben,
erfolgt eine Berechnung.

8.) Versand

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers ab Werk. Für beschädigte oder verlorengegangene Güter sind wir nicht ersatzpflichtig.
Der Besteller hat seine Rechte gegenüber dem Transportunternehmer selbst zu vertreten.

9.) Gewährleistung – Haftung

Der Besteller trägt die volle Verantwortung für die Gestaltung der Gussstücke im Hinblick auf den von ihm vorgesehenen und nur ihm genau bekannten
Verwendungszweck.

Er entscheidet daher allein über die Spezifikation der Gussstücke und deren Abnahmebedingungen. Ihm obliegt auch die Entscheidung, welche Kontrollen und
Prüfungen durchzuführen sind.

Wir übernehmen keine Haftung für die funktionell richtige Konstruktion der Gussstücke und die richtige Wahl des Werkstoffes. Von dieser Haftung sind auch Mängel
ausgeschlossen, die bei Verwendung auftreten, infolge Abnützung oder Überbeanspruchung sowie bei normaler Beanspruchung wegen funktionell ungeeigneter
Konstruktion der Gussstücke oder deren Untauglichkeit, den vorgesehenen Verwendungszweck zu erfüllen.

Etwaige von uns angeregte Verbesserungen in der Ausführung begründen keinerlei Haftung für die Eignung der Gussstücke, für die ausschließlich der Besteller die
Verantwortung trägt.

Aufträge nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben des Bestellers werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Lieferung von Gussstücken, die den vertraglich festgelegten technischen Bedingungen oder den vom Käufer ausdrücklich genehmigten Probeabgüssen entsprechen.

Wir führen, falls keine weitergehende Kontrolle vereinbart wurde, nur eine einfache Sichtkontrolle der Gussstücke durch. Weitergehende Kontrollen werden nur auf
besonderen Auftrag des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen.

Wir behalten uns in jedem Fall das Recht vor, angebliche Mängel vorher in den Werkstätten des Bestellers zu prüfen.

Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 99/1988) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbau des beanstandeten Stückes, Betriebsstörungen, Produktionsausfall und Konventionalstrafen.

Für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, haften wir gemäß den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes.
Wir sowie unsere Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen, wie Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und Betriebsanleitung, ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Zur Sicherung des Gewährleistungsanspruches ist der Besteller verpflichtet, Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung zu melden und deren kostenlose Behebung
zu verlangen, und zwar maximal innerhalb der folgenden Fristen ab Lieferdatum:

– 30 Tage für sichtbare Mängel
– 8 Monate für alle anderen Mängel

Nach Ablauf dieser Fristen ist jeder Anspruch abgelehnt.

Die beanstandete Ware ist uns, soweit nicht anders vereinbart, unverzüglich zur Verfügung zu stellen, andernfalls die Gewährleistungsansprüche verloren gehen.
Es steht uns das Wahlrecht zu, entweder die Ware zu verbessern, Ersatzlieferung zu leisten oder eine Gutschrift auszustellen.
Wir tragen die Kosten für selbst durchgeführte Reparaturen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, für Reparaturen aufzukommen, die der Besteller an fehlerhaften
Gussstücken oder sonstigen Produkten durchführen lässt, ohne vorher unser Einverständnis eingeholt zu haben. Jegliche vom Besteller ohne unsere Zustimmung
durchgeführte Reparatur hat den Verlust des Gewährleistungsanspruches zur Folge.

10.) Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, bei Lieferung zustehenden oder künftig entstehenden Forderungen das Eigentum von uns.
Durch Verarbeitung der Ware mit anderen, dem Besteller gehörenden Waren erwirbt der Besteller nicht das Eigentumsrecht an der neuen Sache, vielmehr wird
die Verarbeitung durch den Besteller für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns gehörenden oder unter einfachen Eigentumsvorbehalt gekauften Waren erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, gleichfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gekauften Waren verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller hiermit die ihm gegen seine Abnehmer künftig entstehenden Kaufpreisforderungen an uns ab und er verpflichtet sich, alle Fakturen über die Vorbehaltsware mit einem Zessionsvermerk zu versehen, aus dem sich einwandfrei ergibt, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns erfolgen können. Der Besteller
verpflichtet sich, uns allfällige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.

11.) Zahlung

Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.
Die Annahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche mit der Einlösung und Diskontierung dieser Papiere auflaufenden Kosten welcher Art auch immer,
gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, die Annahme von Wechseln und Schecks ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

12.) Zahlungsverzug

Bei Überschreiten des Zahlungszieles verrechnen wir Verzugszinsen, die um 4 % über dem jeweils gültigen Kontokorrentzinssatz liegen, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Darüber hinaus begehren wir diejenigen Kosten, die uns aus Mahnungen, außergerichtlicher Eintreibung der Forderung, Anmeldung oder Beteiligung im Konkurs-,
Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahren auflaufen.

13.) Gerichtsstand – Erfüllungsort

Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand A- 3180 Lilienfeld, es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Dies gilt auch für die Auslegung dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen.
Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten vom Käufer als stillschweigend akzeptiert sofern nicht schriftlich vor der ersten Lieferung an ihn dagegen
Einspruch erhoben wurde.

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